Ein Gesellschaftervertrag, der einen Vater und seine fünf Kinder, die alle Gesellschafter einer SAS sind, aneinander bindet und die Maßnahmen festlegt, die umgesetzt werden sollen, wenn der Vater nicht mehr Gesellschafter der SAS ist, damit die Gruppe innerhalb der Familie bleibt, wird für die Dauer der Gesellschaft geschlossen, d. h. für die Zeit, die bis zum Ablauf der 99 Jahre ab dem Datum der Eintragung dieser Gesellschaft im Handelsregister verbleibt, d. h. 58 Jahre. Er sieht außerdem vor, dass er nach Ablauf dieses ersten Zeitraums automatisch und stillschweigend für die neue Dauer der ggf. verlängerten Gesellschaft verlängert wird und dass bei jeder Verlängerung jede Partei den Pakt für ihren Bereich kündigen kann, indem sie ihre Entscheidung den anderen Parteien mindestens sechs Monate im Voraus mitteilt. Eine Klausel des Paktes besagt, dass der Pakt für die Erben, Vermächtnisnehmer, Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolger jeder Partei, insbesondere für ihre Familienholdings, sowie für ihre gesetzlichen Vertreter bindend ist und ihnen zugute kommt.
Auf Antrag mehrerer Unterzeichner des Pakts, die geltend machen, dass sie erst in einem besonders hohen Alter (je nach Unterzeichner zwischen 79 und 96 Jahren) aus dem Pakt aussteigen können, urteilt ein Berufungsgericht, dass diese Dauer, die jede reale Möglichkeit der Beendigung des Pakts für die Gesellschafter beschlagnahmt, übermäßig lang ist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, diesen Pakt jederzeit einseitig zu kündigen (Anwendung der Artikel 1210 und 1211 des frz. Zivilgesetzbuchs, wonach jede Partei jederzeit ewige oder auf unbestimmte Zeit eingegangene Verpflichtungen beenden kann).
Zu Unrecht, wie das Kassationsgericht feststellte. Denn aus der Kombination von Artikel 1134, Abs. 1 in der damals geltenden Fassung (übernommen von Artikel 1103, der vorsieht, dass rechtmäßig geschlossene Verträge oder Vereinbarungen für diejenigen, die sie geschlossen haben, an die Stelle des Gesetzes treten) und Artikel 1838 (nach dem die Dauer der Gesellschaft 99 Jahre nicht überschreiten darf) des frz. Zivilgesetzbuches ergibt sich, dass das Verbot ewiger Verpflichtungen es nicht verbietet, einen Gesellschaftervertrag für die Lebensdauer der Gesellschaft zu schließen, so dass die Parteien diesen nicht einseitig beenden können.